Rund um den Schadenfreiheitsrabatt (SFR)
Die häufigsten Fragen rund um den Schadenfreiheitsrabatt (SFR) haben wir im Folgenden für Sie bereits beantwortet:
Besonderheiten bei
- Versicherungswechsel (Sie wechseln mit dem gleichen Fahrzeug von einer anderen Gesellschaft zu AllSecur)
- Fahrzeugwechsel (Sie lassen ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug an Stelle Ihres bisherigen Fahrzeugs zu)
- Übertragung eines Schadenfreiheitsrabattes von Dritten
- Versicherung eines Zweitwagens (Sie lassen ein weiteres Fahrzeug als Zweit- oder Drittfahrzeug zu)
- Neueinstufung eines Fahrzeugs (Sie lassen erstmalig ein Fahrzeug auf sich zu)
- Rückstufung im Schadenfall
Allgemeine Informationen zum Schadenfreiheitsrabatt (SFR)
Für die Berechnung der Höhe Ihres Versicherungsbeitrags in der Kfz-Versicherung ist u.a. der Schadenfreiheitsrabatt ausschlaggebend. Je nach Anzahl der schadenfreien Jahres Ihres Vertrages erhalten Sie eine entsprechende Schadenfreiheitsklasse.
Bei AllSecur gibt es innerhalb der Schadenfreiheitsklassen eine Staffelung von Klasse 0 bis SF 35, wobei SF 35 mit einem Beitragssatz von 25 % die günstigste Klasse darstellt. In der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung wird jeweils eine separate Schadenfreiheitsklasse vergeben. Im Falle eines Schadens wird der Vertrag im Folgejahr zurückgestuft.
Welche Schadenfreiheitsklasse für Ihre Kfz-Versicherung berücksichtigt werden kann, hängt u.a. davon ab, ob Sie bereits eine Kfz-Versicherung für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben oder Sie erstmalig eine solche beantragen.
Besonderheiten beim Versicherungswechsel
Sofern bereits eine Kfz-Versicherung für Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer besteht, berücksichtigen wir bei der Ermittlung Ihres Versicherungsbeitrages auch die Zeit, die Sie bereits schadenfrei gefahren sind. Maßgebend ist die Schadenfreiheitsklasse (nicht der Beitragssatz in Prozent), denn die einzelnen Versicherer erheben teilweise unterschiedliche Beitragssätze für die Schadenfreiheitsklassen.
Die Schadenfreiheitsklasse können Sie der aktuellen Beitragsrechnung Ihres derzeitigen Versicherers entnehmen. Ist Ihnen lediglich die Schadenfreiheitsklasse für das laufende Kalenderjahr bekannt und möchten Sie ein Angebot für das nächste Jahr berechnen, addieren Sie für die Beitragsberechnung eine Schadenfreiheitsklasse hinzu, sofern Ihr Vertrag noch nicht in die höchste Schadenfreiheitsklasse eingestuft ist.
Sondereinstufungen beim derzeitigen Versicherer können leider nicht übernommen werden. Dies gilt generell auch für alle Einstufungen, die von einem ausländischen Versicherer vorgenommen wurden.
Besonderheiten beim Fahrzeugwechsel
Wenn Sie Ihr Fahrzeug wechseln und Sie für Ihr altes Fahrzeug bereits eine Kfz-Versicherung besessen haben, übernehmen Sie einfach den bisherigen Schadenfreiheitsrabatt, den Sie der letzten Beitragsrechnung entnehmen können.
Besonderheiten bei der Übertragung eines Schadenfreiheitsrabattes von Dritten
Ein Schadenfreiheitsrabatt, der durch die schadenfrei gefahrene Zeit ermittelt wird, ist grundsätzlich personengebunden und kann daher nur unter bestimmten Voraussetzungen von einem Dritten auf Sie übertragen werden.
Eine Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes ist nur möglich zwischen
- Ehegatten bzw. in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartnern
- Eltern und deren Kindern
- Großeltern und deren in häuslicher Gemeinschaft lebenden Enkeln
- Geschwistern, sofern in häuslicher Gemeinschaft lebend
- Schwiegereltern und in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schwiegerkindern
- einer juristischen Person bzw. Firma auf eine natürliche Person
Der bisherige Inhaber des Schadenfreiheitsrabattes muss auf seinen Anspruch zu Ihren Gunsten verzichten, d.h. sein Vertrag wird wie ein neu abgeschlossener Vertrag ohne Vorversicherungszeit eingestuft. Eine Rückübertragung ist nicht möglich. Darüber hinaus müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie das Fahrzeug selbst überwiegend gefahren sind. Sofern der Vertrag des bisherigen Inhabers bereits beendet ist, ist eine Übertragung nur innerhalb eines Jahres ab der Beendigung möglich.
Zum Ablauf:
- Stellen Sie zunächst bei AllSecur einen Antrag auf den Abschluss einer Kfz-Versicherung unter Angabe Ihrer eigenen Schadenfreiheitsklasse.
- Sobald Ihnen nach der Antragstellung die Antrags- oder Versicherungsscheinnummer vorliegt, können Sie mit dem hier hinterlegten Formular einen Antrag auf Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes stellen. Füllen Sie dazu bitte das Formular gemeinsam mit dem bisherigen Inhaber des Schadenfreiheitsrabattes vollständig aus und senden dieses unterschrieben zurück:
- per Mail über www.allsecur.de im Bereich "Kontakt",
- per Fax an die 069 / 96249 22244 oder
- postalisch an AllSecur Deutschland AG, Postfach 200310, 60604 Frankfurt.
Bitte beachten Sie:
Wir können die Schadenfreiheit nur für die Zeit anrechnen, in der Sie ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis besessen haben, denn nur in dieser Zeit hätten Sie eine Schadenfreiheit erwerben können. Das bedeutet, dass der Schadenfreiheitsrabatt mitunter nicht 1:1 übertragen werden kann. Statt dessen ermitteln wir die Einstufung so, als ob der Vertrag von Anfang an bzw. ab Führerscheinbesitz auf Ihrem Namen bestanden hätte. Dabei berücksichtigen wir u.a. die Dauer des Führerscheinbesitzes und den Schadenverlauf.
Es ist daher möglich, dass Sie den Schadenfreiheitsrabatt nicht in voller Höhe übernehmen können. Die endgültige Einstufung erfolgt durch AllSecur, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Besonderheiten bei der Versicherung eines Zweitwagens
Welche Schadenfreiheitsklasse für Ihr Zweitfahrzeug berücksichtigt werden kann, hängt u.a. davon ab, ob Sie bereits eine Kfz-Versicherung für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben oder Sie erstmalig eine solche beantragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können wir Ihnen eine besonders günstige Schadenfreiheitsklasse anbieten. Dies geschieht während der Antragstellung automatisch, sofern Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Voraussetzungen für die Sondereinstufung in die Schadenfreiheitsklasse 1/2 (Beitragssatz 70 %):
- Sie haben bereits einen PKW mit mindestens SF 1/2 bei AllSecur bzw. der Allianz Gruppe oder einem anderen Versicherungsunternehmen versichert
- Das Fahrzeug wird nicht auf einen "Sonstigen Halter" zugelassen, d.h. Halter des Fahrzeuges sind z.B. Sie oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe-/Lebenspartner
Voraussetzungen für die Sondereinstufung in die Schadenfreiheitsklasse 2 (Beitragssatz 55 %):
- Sie oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe-/Lebenspartner haben bereits einen PKW mit mindestens SF 2 bei AllSecur bzw. der Allianz Gruppe versichert
- Alle Fahrer des neu versicherten Fahrzeuges sind mindestens 23 Jahre alt
- Das Fahrzeug wird nicht auf einen "Sonstigen Halter", die "Eltern" oder das "Kind" zugelassen, d.h. Halter des Fahrzeuges sind z.B. Sie oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe-/Lebenspartner
Besonderheiten bei der Neueinstufung/erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges
Wenn bisher noch nie ein Fahrzeug auf Sie als Versicherungsnehmer zugelassen war, werden Sie in die Schadenfreiheitsklasse 0 (Beitragssatz 100 %) eingestuft.
Sofern Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, können Sie bereits in die Schadenfreiheitsklasse 1/2 (Beitragssatz 70 %) eingestuft werden:
- Das Fahrzeug wird nicht auf einen "Sonstigen Halter" zugelassen, d.h. Halter des Fahrzeuges sind z.B. Sie oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe-/Lebenspartner und
- Sie besitzen seit mindestens drei Jahren eine gültige Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der EU bzw. des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) oder
- auf Ihren Ehepartner bzw. in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner ist bereits ein PKW versichert, der in der Haftpflichtversicherung mindestens in der SF 1/2 eingestuft ist, oder
- auf Ihren Vater bzw. Ihre Mutter ist bereits ein PKW bei AllSecur bzw. der Allianz Gruppe versichert, der in der Haftpflichtversicherung mindestens in der SF 1/2 eingestuft ist
Rückstufung im Schadenfall
Im Falle eines Schadens in der Kfz-Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung erfolgt die Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse immer zum 01.01. des Folgejahres (Beginn des Versicherungsjahres).
Die Rückstufung erfolgt immer nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Versicherungsbedingungen. In unseren aktuellen Versicherungsbedingungen können Sie im Teil C unter 11.3 (1) und (5) weitere Informationen zu unserer Rückstufung entnehmen. Die Rückstufungstabelle finden Sie ebenfalls im Teil C unter 11.12.1 (2).


